Nothilfe
In jeder Notsituation wird Hilfe benötigt, so kann man das Leiden der Betroffenen lindern oder sogar ihre Leben retten. Mit der Ersten Hilfe leistet man nicht nur etwas Gutes für Menschen in Not, sondern erfüllt auch seine gesetzlichen Pflichten. Denn in der Schweiz besteht eine allgemeine Hilfspflicht, wer in einer Notfallsituation keine Hilfe leistet, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden kann, begeht eine Straftat. Viele Menschen haben jedoch Angst Erste Hilfe zu leisten, da sie nichts falsch machen möchten. Doch ist die Angst berechtigt?

Im Schweizerischen Strafgesetzbuch ist die Unterlassung der Nothilfe unter Art. 128 (182) geregelt:
«Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte,
wer andere davon abhält, Nothilfe zu leisten, oder sie dabei behindert,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
In diesem Gesetzesartikel werden einige Punkte aufgegriffen
- Wenn man Personen in unmittelbarer Lebensgefahr sieht, muss man helfen.
- Die Nothilfe sollte der helfenden Person nach ihren Fähigkeiten (z.B. Ausbildungen) und den umliegenden Gefahren zumutbar sein. (Auch gilt: Personen welche besonderen Ausbildungen genossen haben, unterstehen strengeren Anforderungen)
- Personen dĂĽrfen nicht die Nothilfe von Helfer abhalten oder behindern.
Werden diese gesetzlichen Regelungen nicht eingehalten, «wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
Auch werden vorsätzliche, fälschliche Alarme bestraft:
Falscher Alarm Art. 128 (bis 183) StGB:
«Wer wider besseres Wissen grundlos einen öffentlichen oder gemeinnützigen Sicherheitsdienst, einen Rettungs- oder Hilfsdienst, insbesondere
Polizei, Feuerwehr, Sanität, alarmiert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
Haftung der Helfer
Helfer, welche in guten Treuen ihr Bestes geben bei der Nothilfe, können nicht belangt werden. Auch wenn die Rettungsaktion scheitert und die Person sogar stirbt, wird man nicht belangt, denn man hat sein Bestes gegeben, mit der Intention einer hilfebedürftigen Person zu helfen.
Kann aber bewiesen werden, dass jemand grobes Verschulden begeht, vorsätzlich, fahrlässig handelt und der Person damit schadet oder der Tod auf die fahrlässige Handlung zurückzuführen ist, wird die Person bestraft. Als mögliche Tatbestände kämen fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) und fahrlässige Tötung (Art. 117 StGB) infrage.
Gaffer
In Notsituationen gibt es immer wieder schaulustige Gaffer, die möglichst viel mit ihrem Smartphone filmen möchten, die Betroffenen stören und Erste Hilfeleistende oder sogar Rettungskräfte bei ihrer Hilfeleistung behindern. Für Gafferdelikte gibt es kein eigenes Gesetz. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Gaffer ungestraft davonkommen. Viele verschiedene Gesetze bestrafen Gaffer für ihre Handlungen.
Unterlassung der Nothilfe Art. 128 StGB: «wer andere davon abhält, Nothilfe zu leisten, oder sie dabei behindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
Hinderung einer Amtshandlung Art. 286 StGB: «Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft.»
Beachten der Signale, Markierungen und Weisungen Art. 27 SVG: «Den Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- und Zollfahrzeugen ist beim Wahrnehmen der besonderen Warnsignale die Strasse sofort freizugeben. Fahrzeuge sind nötigenfalls anzuhalten.»
Beim Fotografieren oder Filmen von Betroffenen können die Hersteller der Medien belangt werden, da eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten besteht:
Art. 28 ZGB:
«1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu
seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2 Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.»
Art. 15 Abs. 1 DSG: «Klagen zum Schutz der Persönlichkeit richten sich nach den Artikeln 28, 28a sowie 28l des Zivilgesetzbuchs22. Die klagende Partei kann insbesondere verlangen, dass die Datenbearbeitung gesperrt wird, keine Daten an Dritte bekannt gegeben oder die Personendaten berichtigt oder vernichtet werden.»
Zudem kann die Polizei Wegweisungen verhängen. Werden diese nicht geachtet, können Bussen von der Staatsanwaltschaft verhängt werden.
Fazit
In Notsituationen ist Erste Hilfe von jeder Person erwünscht, die in guten Treuen handelt. Man sollte jeder Person in einer Notsituation helfen, auch wenn man Angst hat etwas falsch zu machen, denn NUR NICHTS TUN IST FALSCH. Das Mindeste, was man machen könnte, ist die Alarmierung.
Bildquelle: Unsplash