Korrekt!
Es besteht eine akute Lebensgefahr, die in jedem Fall Erste-Hilfe von Passanten benötigt. Wird dies nicht gemacht, besteht eine unterlassene Hilfeleistung, die Strafbar ist.
Gemäss Art. 128 StGB gilt :” Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte,
wer andere davon abhält, Nothilfe zu leisten, oder sie dabei behindert, wir mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Auch wenn man nur den Notruf tätigt und keine Erste-Hilfe leistet, ist dies problematisch, da die Person auf der Rückenlage durch Speichel oder Erbrochenes, das eingeatmet wird oder der Zunge, die in den Rachenraum rutschen könnte und die Atemwege verlegt, sterben könnte.
Falls Verletzungen an der Halswirbelsäule (HWS) möglicherweise vorhanden sind, sollte man im Normalfall den Patienten möglichst nicht bewegen und mit dem Halsschienengriff stabilisieren. Jedoch ist dies hier ein Spezialfall, falls eine HWS Verletzung vorliegt.